Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte,Personen, die körperlich (Körperbehinderte), geistig oder seelisch behindert und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert sind. Zur Sicherung der Eingliederung von S. in Arbeit, Beruf und Gesellschaft dient das S.-Gesetz i. d. F. v. 26. 8. 1986. Vom Arbeitsamt können Behinderte mit einem Grad von mindestens 30 % den S. gleichgestellt werden, wenn sie nur mit dieser Anerkennung einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen können. Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Antrag des Behinderten vom Versorgungsamt festgestellt. Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, wenigstens 6 % der Arbeitsplätze mit S. zu besetzen; andernfalls ist eine Ausgleichsabgabe (200 DM je unbesetzter Stelle im Monat) zu entrichten. S. haben einen besonderen Kündigungsschutz (Frist mindestens vier Wochen, vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle). S. haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr und auf unentgeltl. Beförderung im öffentl. Nahverkehr, wenn sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. In der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung werden S. höhere Leistungen gewährt. Zusätzl. Aufwendungen können von S. steuerlich als außergewöhnl. Belastungen geltend gemacht werden. Ausweise für S. werden von den Versorgungsämtern ausgestellt. - In Österreich haben S. Renten- und Sachleistungsansprüche aus der gesetzl. Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung, daneben bestehen Ansprüche aus Rechtsvorschriften der Länder. In der Schweiz haben nach dem Bundes-Ges. über die Invalidenversicherung Personen, die mindestens zu 40 % behindert sind, Anspruch auf Rente u. a. Leistungen.
▣ Literatur:
H. Bethmann Behinderte in der Arbeitswelt, hg. v. u. a. Köln 21988.
⃟ Steuererleichterungen für Behinderte ab 1990, bearb. v. U. Küntzel. Baierbrunn 1990.
⃟ Wiedemann, E. u. Kunz, E.: Das Schwerbehindertenrecht. Berg 61991.
Schwerbehinderte,Personen, die körperlich (Körperbehinderte), geistig oder seelisch behindert und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert sind. Zur Sicherung der Eingliederung von S. in Arbeit, Beruf und Gesellschaft dient das S.-Gesetz i. d. F. v. 26. 8. 1986. Vom Arbeitsamt können Behinderte mit einem Grad von mindestens 30 % den S. gleichgestellt werden, wenn sie nur mit dieser Anerkennung einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen können. Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Antrag des Behinderten vom Versorgungsamt festgestellt. Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, wenigstens 6 % der Arbeitsplätze mit S. zu besetzen; andernfalls ist eine Ausgleichsabgabe (200 DM je unbesetzter Stelle im Monat) zu entrichten. S. haben einen besonderen Kündigungsschutz (Frist mindestens vier Wochen, vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle). S. haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr und auf unentgeltl. Beförderung im öffentl. Nahverkehr, wenn sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. In der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung werden S. höhere Leistungen gewährt. Zusätzl. Aufwendungen können von S. steuerlich als außergewöhnl. Belastungen geltend gemacht werden. Ausweise für S. werden von den Versorgungsämtern ausgestellt. - In Österreich haben S. Renten- und Sachleistungsansprüche aus der gesetzl. Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung, daneben bestehen Ansprüche aus Rechtsvorschriften der Länder. In der Schweiz haben nach dem Bundes-Ges. über die Invalidenversicherung Personen, die mindestens zu 40 % behindert sind, Anspruch auf Rente u. a. Leistungen.
▣ Literatur:
H. Bethmann Behinderte in der Arbeitswelt, hg. v. u. a. Köln 21988.
⃟ Steuererleichterungen für Behinderte ab 1990, bearb. v. U. Küntzel. Baierbrunn 1990.
⃟ Wiedemann, E. u. Kunz, E.: Das Schwerbehindertenrecht. Berg 61991.