Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schwarzfahrer
Schwarzfahrer,1) Strafrecht: jemand, der ein öffentl. Verkehrsmittel ohne Entrichtung des Fahrpreises benutzt. Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts bzw. strafrechtl. Ahndung (»Erschleichen von Leistungen«, § 265 a StGB) sind möglich.
2) Straßenverkehrsrecht: jemand, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt. Für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs haftet der S., daneben der Halter, wenn er durch sein Verschulden die Benutzung des Kfz ermöglicht hat (§§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz).
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