Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schwarzarbeit
Schwarz|arbeit,Sammelbez. für verschiedene gesetzeswidrige Sachverhalte im Sinne des Ges. zur Bekämpfung der S. i. d. F. vom 6. 2. 1995 (S.-Ges.), ferner die Tätigkeit oder Beschäftigung nichtdt. Personen ohne Arbeitserlaubnis, die Beschäftigung von nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmern sowie Ohne-Rechnung-Geschäfte selbstständiger Gewerbetreibender. Als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 100 000 DM ist nach dem S.- Ges. bedroht: a) wer als Empfänger von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder als Asylbewerber in erhebl. Umfang entgeltlich arbeitet, ohne dies den Behörden mitzuteilen oder wer solche Personen beschäftigt; b) ein Gewerbe oder Handwerk betreibt, ohne die behördl. Erlaubnisse einzuholen oder Mitteilungen zu machen; c) wer als Unternehmer andere Unternehmen beauftragt, die nichtdt. Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen. Neben diesen Ordnungswidrigkeiten können durch S. auch Straftatbestände erfüllt sein, z.B. Betrug oder Steuerhinterziehung, und entsprechend geahndet werden oder weitere Verstöße gegen spezialgesetzl. Normen gegeben sein, z.B. des Arbeitsförderungs- oder des Ausländerrechts. Nicht als S. gelten Arbeitsleistungen aus Gefälligkeit, bei der Nachbarschaftshilfe sowie der Selbsthilfe beim Hausbau. Für die Bekämpfung der S. sind die Bundesanstalt für Arbeit, die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften, die Gewerbeaufsichtsämter, die Finanz- und Ausländerbehörden zuständig. Die Einführung des Sozialversicherungsausweises soll die Kontrollmöglichkeiten erhöhen. Der volkswirtschaftl Schaden der S. in Form von Steuerausfällen, fehlenden Zuflusses in die Sozialversicherung und Gefährdung von Arbeitsplätzen rechtmäßig Beschäftigter ist beträchtlich.
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