Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schutzmacht
Schutzmacht,Völkerrecht: 1) Staat, der die Rechte und Interessen eines anderen Staates und dessen Staatsangehöriger gegenüber einem dritten Staat, mit dem der vertretene Staat keine Beziehungen unterhält, vertritt; bes. im Kriegsfall ein neutraler Staat, der die Interessen einer Krieg führenden Macht in einem Feindstaat wahrnimmt. 2) Protektorat.
Schutzmacht,Völkerrecht: 1) Staat, der die Rechte und Interessen eines anderen Staates und dessen Staatsangehöriger gegenüber einem dritten Staat, mit dem der vertretene Staat keine Beziehungen unterhält, vertritt; bes. im Kriegsfall ein neutraler Staat, der die Interessen einer Krieg führenden Macht in einem Feindstaat wahrnimmt. 2) Protektorat.