Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schutzhaft
Schutzhaft (Schutzgewahrsam), nach den Polizei-Ges. der Länder mögl. polizeil. Gewahrsam einer Person zu ihrem eigenen Schutz, z. B. bei starker Trunkenheit. - Politische S. ist die polizeil. Ingewahrsamnahme einer Person aus Gründen der Staatssicherheit, also mit einer präventiven Zielsetzung. Sie gehört zur geläufigen Praxis totalitärer Reg.-Systeme und wird häufig in besonderen Internierungs- oder Konzentrationslagern vollzogen. Äußere Grundlage des Missbrauchs der S. im nat.-soz. Dtl. bildete die »VO zum Schutz von Volk und Staat« (28. 2. 1933) anlässlich des Reichstagsbrandes. Nach rechtsstaatl. Grundsätzen ist eine polit. S. unzulässig. Dem geltenden Recht der Bundesrep. Dtl. (Art. 104 GG) würde die polit. S. ebenso widersprechen wie der Europ. Menschenrechtskonvention (Art. 5).
Schutzhaft (Schutzgewahrsam), nach den Polizei-Ges. der Länder mögl. polizeil. Gewahrsam einer Person zu ihrem eigenen Schutz, z. B. bei starker Trunkenheit. - Politische S. ist die polizeil. Ingewahrsamnahme einer Person aus Gründen der Staatssicherheit, also mit einer präventiven Zielsetzung. Sie gehört zur geläufigen Praxis totalitärer Reg.-Systeme und wird häufig in besonderen Internierungs- oder Konzentrationslagern vollzogen. Äußere Grundlage des Missbrauchs der S. im nat.-soz. Dtl. bildete die »VO zum Schutz von Volk und Staat« (28. 2. 1933) anlässlich des Reichstagsbrandes. Nach rechtsstaatl. Grundsätzen ist eine polit. S. unzulässig. Dem geltenden Recht der Bundesrep. Dtl. (Art. 104 GG) würde die polit. S. ebenso widersprechen wie der Europ. Menschenrechtskonvention (Art. 5).