Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schutzbrief
Schutzbrief, 1) Recht: im früheren Recht die vom Inhaber der Rechtsgewalt (König, Landesherr) urkundlich erteilte Zusicherung eines besonderen Schutzes für bestimmte Institutionen, z. B. Klöster, oder für bestimmte Personen, z. B. ausländ. Kaufleute (Geleit 2).
2) Versicherungswesen: Versicherung für Kraftfahrer, die dem Versicherungsnehmer z. B. bei Pannen, Unfällen, im Krankheitsfall im In- und Ausland die erforderl. Hilfeleistung garantiert. S. werden v. a. von Automobilclubs angeboten.
Schutzbrief, 1) Recht: im früheren Recht die vom Inhaber der Rechtsgewalt (König, Landesherr) urkundlich erteilte Zusicherung eines besonderen Schutzes für bestimmte Institutionen, z. B. Klöster, oder für bestimmte Personen, z. B. ausländ. Kaufleute (Geleit 2).
2) Versicherungswesen: Versicherung für Kraftfahrer, die dem Versicherungsnehmer z. B. bei Pannen, Unfällen, im Krankheitsfall im In- und Ausland die erforderl. Hilfeleistung garantiert. S. werden v. a. von Automobilclubs angeboten.