Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schusswaffengebrauch
Schusswaffengebrauch,im Polizei- und Ordnungsrecht eine der Formen des unmittelbaren Zwanges. Dieser ist nach Bundesrecht und dem Recht der Länder den Polizeivollzugsbeamten, Soldaten im Wachdienst, bestimmtem zivilem Wachpersonal und einigen anderen Hoheitsträgern gestattet. Allen Regelungen gemeinsam ist das Gebot, Schusswaffen nur einzusetzen, wenn sie das äußerste Mittel sind und andere Maßnahmen bereits erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Der S. ist grundsätzlich vorher anzudrohen.
Ziel des S. darf nur sein, jemanden angriffsunfähig oder fluchtunfähig zu machen. Soweit keine spezielle gesetzl. Regelung vorliegt, ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Todesschuss (»finaler Rettungsschuss«) erlaubt ist. Von diesen Regelungen unberührt bleiben die Vorschriften über den jedermann offen stehenden S. im Rahmen von Notwehr und Notstand.
Schusswaffengebrauch,im Polizei- und Ordnungsrecht eine der Formen des unmittelbaren Zwanges. Dieser ist nach Bundesrecht und dem Recht der Länder den Polizeivollzugsbeamten, Soldaten im Wachdienst, bestimmtem zivilem Wachpersonal und einigen anderen Hoheitsträgern gestattet. Allen Regelungen gemeinsam ist das Gebot, Schusswaffen nur einzusetzen, wenn sie das äußerste Mittel sind und andere Maßnahmen bereits erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Der S. ist grundsätzlich vorher anzudrohen.
Ziel des S. darf nur sein, jemanden angriffsunfähig oder fluchtunfähig zu machen. Soweit keine spezielle gesetzl. Regelung vorliegt, ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Todesschuss (»finaler Rettungsschuss«) erlaubt ist. Von diesen Regelungen unberührt bleiben die Vorschriften über den jedermann offen stehenden S. im Rahmen von Notwehr und Notstand.