Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schuldübernahme
Schuld|übernahme,die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten, der an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (befreiende S.). Sie kommt durch Vertrag zw. Gläubiger und Schuldübernehmer (§ 414 BGB) oder mit Genehmigung des Gläubigers durch Vertrag zw. Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB) zustande. Bei der kumulativen (bestärkenden) S. (Schuldbeitritt) tritt der Dritte neben den bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner. - In Österreich (§§ 1347, 1404 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 175 ff. OR) besteht eine ähnl. Regelung.
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