Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schuldunfähigkeit
Schuld|unfähigkeit(früher: Unzurechnungsfähigkeit), Strafrecht: die mangelnde Fähigkeit eines Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die S. ist ein Schuldausschließungsgrund, der Straflosigkeit zur Folge hat. Die volle Schuldfähigkeit beginnt i. d. R. mit dem vollendeten 18. Lebensjahr; über die strafrechtl. Verantwortlichkeit von Jugendlichen Jugendstrafrecht. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB), außerdem alle Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seel. Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seel. Abartigkeit (z.B. Psychopathien, Triebstörungen) unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (z. B. bei hohem Blutalkoholwert; allerdings kann Rauschtat vorliegen) kann die Strafe gemildert werden (§ 21 StGB). Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der S. oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatr. Krankenhaus an, wenn von ihm infolge seines Zustandes auch künftig erhebl. rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB); ggf. kommt auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt infrage (§ 64 StGB). Ob S. vorliegt, hat das Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. (Actio libera in causa).
Die StGB Österreichs (§§ 11, 21, 22, 34 Ziff. 11 StGB, §§ 4, 9, 10 Jugendgerichts-Ges. 1988) und der Schweiz (Art. 10-13, 43, 44 StGB) enthalten über die S. ähnl. Grundsätze wie das dt. StGB, wobei im schweizer. Strafrecht für Kinder nach der Vollendung des 7. Altersjahres und für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren besondere Bestimmungen gelten (Art. 82-99 StGB).
▣ Literatur:
U. Venzlaff. Psychiatr. Begutachtung, hg. v. Stuttgart u. a. 1986.
Schuld|unfähigkeit(früher: Unzurechnungsfähigkeit), Strafrecht: die mangelnde Fähigkeit eines Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die S. ist ein Schuldausschließungsgrund, der Straflosigkeit zur Folge hat. Die volle Schuldfähigkeit beginnt i. d. R. mit dem vollendeten 18. Lebensjahr; über die strafrechtl. Verantwortlichkeit von Jugendlichen Jugendstrafrecht. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB), außerdem alle Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seel. Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seel. Abartigkeit (z.B. Psychopathien, Triebstörungen) unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (z. B. bei hohem Blutalkoholwert; allerdings kann Rauschtat vorliegen) kann die Strafe gemildert werden (§ 21 StGB). Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der S. oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatr. Krankenhaus an, wenn von ihm infolge seines Zustandes auch künftig erhebl. rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB); ggf. kommt auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt infrage (§ 64 StGB). Ob S. vorliegt, hat das Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. (Actio libera in causa).
Die StGB Österreichs (§§ 11, 21, 22, 34 Ziff. 11 StGB, §§ 4, 9, 10 Jugendgerichts-Ges. 1988) und der Schweiz (Art. 10-13, 43, 44 StGB) enthalten über die S. ähnl. Grundsätze wie das dt. StGB, wobei im schweizer. Strafrecht für Kinder nach der Vollendung des 7. Altersjahres und für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren besondere Bestimmungen gelten (Art. 82-99 StGB).
▣ Literatur:
U. Venzlaff. Psychiatr. Begutachtung, hg. v. Stuttgart u. a. 1986.