Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schuldschein
Schuldschein,eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde zur Sicherung des Beweises über das Bestehen einer Schuld; die Verpflichtung wird darin begründet oder bloß bestätigt. Das Eigentum am S. steht dem Gläubiger zu (§ 952 BGB). Bei Erfüllung der Schuldverbindlichkeit kann der Schuldner die Rückgabe des S. verlangen (§ 371 BGB). - Österreich und die Schweiz haben ähnl. Regelungen.
Schuldschein,eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde zur Sicherung des Beweises über das Bestehen einer Schuld; die Verpflichtung wird darin begründet oder bloß bestätigt. Das Eigentum am S. steht dem Gläubiger zu (§ 952 BGB). Bei Erfüllung der Schuldverbindlichkeit kann der Schuldner die Rückgabe des S. verlangen (§ 371 BGB). - Österreich und die Schweiz haben ähnl. Regelungen.