Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Schuldrechtsanpassungsgesetz, Ges. vom 21. 9. 1994, das bes. der langfristigen Anpassung bzw. Überleitung von schuldrechtl. Nutzungsverhältnissen an Grundstücken im Beitrittsgebiet an bzw. in allgemeine Pachtverhältnisse nach BGB dient. Diese vertragl. Nutzungsverhältnisse bes. von Bodenflächen zur Erholung und Freizeitgestaltung, urspr. geregelt in den §§ 312-315 ZGB der DDR, waren zwar grundsätzlich kündbar bzw. konnten bei Bebauung des Grundstücks durch die Nutzer aufgrund gerichtl. Entscheidung aufgehoben werden, doch waren die Nutzer davon ausgegangen, dass sie bei Erfüllung der vertragl. Pflichten das Grundstück zeitlich unbegrenzt nutzen könnten und hatten entsprechend investiert. Das S. sieht daher einen weitgehenden Schutz vor ordentl. Kündigungen vor. Diese sind bis zum 31. 12. 1999 ausgeschlossen, vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2004 nur zulässig, wenn der Grundstückseigentümer für sich oder den weiteren Personenkreis seines Eigenbedarfs ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichten will, vom 1. 1. 2005 bis 3. 10. 2015 auch möglich, wenn nach Interessenabwägung der Erholungsnutzung durch den Grundstückseigentümer der Vorrang zu geben wäre (§ 23). Unberührt bleibt das getrennte Eigentumsrecht des Nutzers an den errichteten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen. Erfolgt ab 1. 1. 2000 eine ordentl. Kündigung seitens des Grundstückseigentümers, so hat der Nutzer einen Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert. Unter diesen Bedingungen ist er auch nicht verpflichtet, Baulichkeiten und Anlagen zu entfernen bzw. sich an Abbruchkosten zu beteiligen. Differenzierter sind die Rechtsfolgen, wenn die Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder durch den Nutzer selbst erfolgt (§ 12).
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