Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schuldnerverzug
Schuldnerverzug, Zivilrecht: die vom Schuldner zu vertretende Verzögerung einer geschuldeten Leistung. Der S. tritt ein, wenn der Schuldner auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Der Mahnung stehen Leistungsklage und Mahnbescheid gleich (§§ 284 ff. BGB). Ohne Mahnung tritt der S. bei terminbestimmten Leistungen ein, ebenso, wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert; er setzt stets ein Verschulden voraus. Der im Verzug befindl. Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet; er hat daneben dem Gläubiger den durch die Verspätung entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat die Leistung für den Gläubiger kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Während des S. hat der Schuldner jede Fahrlässigkeit zu vertreten, er ist auch für die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich. Eine Geldschuld ist während des S. mit 4 %, bei beiderseitigen Handelsgeschäften mit 5 % zu verzinsen (§ 352 HGB).
Das österr. Recht unterscheidet zw. objektivem (unverschuldetem) und subjektivem (verschuldetem) S. Bei subjektivem S. können neben Erfüllung und Rücktritt zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im schweizer. Recht gilt eine ähnl. Ordnung wie in Dtl. (Art. 102 ff. OR).
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