Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schmiergelder
Schmiergelder, Geldgeschenke u. Ä., die einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens oder einer Behörde gemacht werden, um eine bevorzugte Behandlung (v. a. bei der Vergabe von Aufträgen) zu erreichen. Das vertragl. Versprechen von S. ist sittenwidrig, zivilrechtlich also nichtig. Steuerrechtlich sind S. für den Geber dann abzugsfähig (soweit es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt), wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Empfänger benennt; nicht mehr abziehbar sind S. im Inland, deren Hingabe und Empfang strafbar ist nach §§ 331 f. StGB (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bei Amtsträgern) sowie § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftl. Verkehr; Verurteilung bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist erforderlich).
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