Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld,Entschädigung in Geld, die bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder bei Freiheitsentziehung durch eine unerlaubte Handlung für einen nicht vermögensrechtl. (immateriellen) Schaden verlangt werden kann. Neben der Entschädigungs- kommt dem S. eine Genugtuungsfunktion zu. Seine Höhe bestimmt sich nach Billigkeit und kann durch Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (veröffentlicht in S.-Tabellen) etwa bestimmt werden. Der Anspruch ist übertragbar, vererblich und pfändbar (§ 847 BGB). - Dem Anspruch auf S. ähnlich ist der Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (nach § 823 BGB). - Nach österr. Recht (§ 1325 ABGB) ist der S.-Anspruch abtretbar und unter bestimmten Voraussetzungen vererblich und verpfändbar. Nach schweizer. Recht kann jede Verletzung in den persönl. Verhältnissen, eine Tötung oder Körperverletzung auch ohne Verschulden einen S.-Anspruch auslösen (Art. 47, 49 Obligationenrecht).
Schmerzensgeld,Entschädigung in Geld, die bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder bei Freiheitsentziehung durch eine unerlaubte Handlung für einen nicht vermögensrechtl. (immateriellen) Schaden verlangt werden kann. Neben der Entschädigungs- kommt dem S. eine Genugtuungsfunktion zu. Seine Höhe bestimmt sich nach Billigkeit und kann durch Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (veröffentlicht in S.-Tabellen) etwa bestimmt werden. Der Anspruch ist übertragbar, vererblich und pfändbar (§ 847 BGB). - Dem Anspruch auf S. ähnlich ist der Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (nach § 823 BGB). - Nach österr. Recht (§ 1325 ABGB) ist der S.-Anspruch abtretbar und unter bestimmten Voraussetzungen vererblich und verpfändbar. Nach schweizer. Recht kann jede Verletzung in den persönl. Verhältnissen, eine Tötung oder Körperverletzung auch ohne Verschulden einen S.-Anspruch auslösen (Art. 47, 49 Obligationenrecht).