Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schlussnote
Schlussnote(Schlussschein), als Beweismittel für Abschluss und Inhalt eines Geschäfts die von einem Handelsmakler auszustellende Urkunde über den Vertragsinhalt; sie muß Parteien, Gegenstand und Bedingungen des Geschäfts enthalten (§ 94 HGB).
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