Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schluss
Schluss,1) Börsenwesen: 1) Bez. für den Abschluss eines Börsengeschäfts; 2) Mindestbetrag oder -menge, die für eine amtl. Notiz erforderlich ist (S.-Einheit). Der S. bei der fortlaufenden Notierung beträgt z. B. bei Aktien (mit einem Nennwert von 50 DM) 50 Stück, bei festverzinsl. Wertpapieren 1 Mio. DM Nennbetrag oder jeweils ein Vielfaches davon. Kleinere oder nicht durch die S.-Einheit teilbare Aufträge werden zum Einheitskurs ausgeführt.
2) Logik: die Ableitung einer Aussage (Konklusion) aus anderen Aussagen (den Prämissen). Nach der Anzahl der Aussagen werden als S.-Formen der unmittelbare (eine Prämisse) und der mittelbare S. (mehrere Prämissen) unterschieden. Die mittelbaren S. werden in einfache und zusammengesetzte unterteilt. Der einfache S. (Syllogismus) hat zwei Prämissen. Einen aus mehr als zwei Prämissen zusammengesetzten S. nennt man S.-Kette. Beim induktiven S. wird vom Besonderen auf das Allgemeine geschlossen, umgekehrt beim deduktiven S. Die Nichtbeachtung der S.-Regeln führt (auch bei richtigen Prämissen) zum Fehl-S. oder (beabsichtigten) Trug-S. Die S.-Lehre ist das Kernstück der Logik wie der Hauptgegenstand der mathematischen Logik. Die erste systemat. S.-Lehre entwickelte Aristoteles.
3) Musik: der Abschluss eines Tonsatzes, in der tonalen mehrstimmigen Musik herbeigeführt durch Rückkehr zur Grundharmonie in bestimmter formelhafter Akkordfolge (Kadenz).
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