Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schlichtung
Schlichtung,Arbeitsrecht: die Hilfeleistung Dritter zur Beendigung von Streitigkeiten zw. Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen, bes. Gewerkschaften, über den Abschluss kollektivvertragl. Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Das S.-Verfahren soll Regelungen herbeiführen, um Arbeitskämpfe zu verhindern. Zu unterscheiden sind vereinbarte und staatl. S. Die vereinbarte S. ist nur zulässig, soweit eine Gesamtvereinbarung über den Streitgegenstand nicht oder nicht mehr besteht. Sie beruht überwiegend auf besonderen S.-Abkommen der Tarifvertragsparteien, die zur Errichtung von S.-Stellen (paritätisch besetzt mit Beisitzern und einem unparteiischen Vors.) führen. Ein Arbeitskampf ist erst zulässig, wenn die S.-Verhandlungen ergebnislos geblieben sind. Staatl. Zwangs-S. gibt es in Dtl. nicht. Zur betriebsverfassungsrechtl. S. Einigungsstellen. - Das österr. Arbeitsrecht kennt die S. sowohl im Bereich des Berufs- als auch des Betriebsverfassungsrechts. In der Schweiz sind ebenfalls S. für die Beilegung kollektiver Arbeitsstreitigkeiten vorgesehen.
Schlichtung,Arbeitsrecht: die Hilfeleistung Dritter zur Beendigung von Streitigkeiten zw. Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen, bes. Gewerkschaften, über den Abschluss kollektivvertragl. Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Das S.-Verfahren soll Regelungen herbeiführen, um Arbeitskämpfe zu verhindern. Zu unterscheiden sind vereinbarte und staatl. S. Die vereinbarte S. ist nur zulässig, soweit eine Gesamtvereinbarung über den Streitgegenstand nicht oder nicht mehr besteht. Sie beruht überwiegend auf besonderen S.-Abkommen der Tarifvertragsparteien, die zur Errichtung von S.-Stellen (paritätisch besetzt mit Beisitzern und einem unparteiischen Vors.) führen. Ein Arbeitskampf ist erst zulässig, wenn die S.-Verhandlungen ergebnislos geblieben sind. Staatl. Zwangs-S. gibt es in Dtl. nicht. Zur betriebsverfassungsrechtl. S. Einigungsstellen. - Das österr. Arbeitsrecht kennt die S. sowohl im Bereich des Berufs- als auch des Betriebsverfassungsrechts. In der Schweiz sind ebenfalls S. für die Beilegung kollektiver Arbeitsstreitigkeiten vorgesehen.