Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schlachthof
Schlachthof(Schlachthaus), kommunale, private oder genossenschaftl. Einrichtung zum Schlachten der für den menschl. Genuss bestimmten Tiere und zur Aufbereitung des Fleischs unter behördl. und tierärztl. Aufsicht. S. unterliegen einer landesbehördl. Zulassung. Die Gemeinden können durch Satzung Schlachtzwang anordnen, der sich auf das Schlachten sämtl. oder einzelner Viehgattungen erstreckt. Einrichtung und Betrieb von S. richten sich nach Hygienevorschriften, die auf dem Fleischhygiene-Ges. i. d. F. v. 8. 7. 1993 und der Fleischhygiene-VO i. d. F. v. 21. 5. 1997 beruhen. Hinsichtlich der Viehseuchenbekämpfung in S. gelten v. a. die Bestimmungen des Tierseuchen-Ges. i. d. F. v. 20. 12. 1995. Angeschlossen sind Kühlräume, Anlagen zum Reinigen und Brühen bestimmter Organe und zur schnellen und geruchlosen Beseitigung von Abfällen sowie ein Seuchenhof zur Absonderung kranker Tiere.
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