Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schikane
Schikane[frz.] die,
1) bürgerl. Recht: böswillig bereitete Schwierigkeit. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen (Rechtsmissbrauch); u. U. besteht Schadensersatzpflicht. - Ähnlich das österr. (§ 1295 ABGB) und das schweizer. Recht (Art. 2 ZGB).
2) Motorsport: zum Abbremsen zwingende besondere Schwierigkeit einer Rennstrecke (z. B. eine S-Kurve), die nach natürlichen örtl. Gegebenheiten vorhanden oder auch künstlich eingebaut ist.
3) Wasserbau: an Einlaufbauwerken eingebautes Hindernis zum Herabsetzen der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers.
Schikane[frz.] die,
1) bürgerl. Recht: böswillig bereitete Schwierigkeit. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen (Rechtsmissbrauch); u. U. besteht Schadensersatzpflicht. - Ähnlich das österr. (§ 1295 ABGB) und das schweizer. Recht (Art. 2 ZGB).
2) Motorsport: zum Abbremsen zwingende besondere Schwierigkeit einer Rennstrecke (z. B. eine S-Kurve), die nach natürlichen örtl. Gegebenheiten vorhanden oder auch künstlich eingebaut ist.
3) Wasserbau: an Einlaufbauwerken eingebautes Hindernis zum Herabsetzen der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers.