Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schiedsmann
Schiedsmann,in den meisten dt. Bundesländern ein ehrenamtlich zur gütl. Schlichtung und zu Sühneversuchen bestelltes Organ der Rechtspflege (§ 380 StPO); wird vor Erhebung der Privatklage tätig. Der S. kann beim Fehlschlagen des Sühneversuchs nicht entscheiden.
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