Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schiedsmann
Schiedsmann,in den meisten dt. Bundesländern ein ehrenamtlich zur gütl. Schlichtung und zu Sühneversuchen bestelltes Organ der Rechtspflege (§ 380 StPO); wird vor Erhebung der Privatklage tätig. Der S. kann beim Fehlschlagen des Sühneversuchs nicht entscheiden.
Schiedsmann,in den meisten dt. Bundesländern ein ehrenamtlich zur gütl. Schlichtung und zu Sühneversuchen bestelltes Organ der Rechtspflege (§ 380 StPO); wird vor Erhebung der Privatklage tätig. Der S. kann beim Fehlschlagen des Sühneversuchs nicht entscheiden.