Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Scherzgeschäft
Scherzgeschäft,nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§§ 118, 122 BGB).
Scherzgeschäft,nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§§ 118, 122 BGB).