Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schenkung
Schenkung,Vertrag über eine unentgeltl. Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die sofort vollzogene S. (Hand-S.) bedarf keiner besonderen Form. Für das S.-Versprechen ist dagegen notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Formmangel wird durch Vollzug der S. geheilt. Widerruf der S. und Rückforderung des Geschenks ist bei grobem Undank des Beschenkten und bei nachträgl. Verarmung zulässig (§§ 516-534 BGB). Die S. von Todes wegen ist ein formbedürftiges S.-Versprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. - Das österr. (§§ 938-956 ABGB) und das schweizer. Recht (Art. 239-252 OR) sind im Wesentlichen entsprechend.
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