Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schengener Abkommen
Schẹngener Abkommen,internat. Abkommen zw. einigen Mitgl.staaten der EU über den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen sowie über eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik; benannt nach dem luxemburg. Ort Schengen, in dem am 14. 6. 1985 zw. Belgien, der Bundesrep. Dtl., Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden die Vereinbarung geschlossen wurde, ab 1. 1. 1991 (der Termin konnte nicht eingehalten werden) auf Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zu verzichten (Schengen I). Nähere Regelungen wurden im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. 6. 1990 (»Schengen II«) vereinbart, dem auch Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien beitraten, das aber erst am 26. 3. 1995 in Kraft getreten ist. Diese Zusatzvereinbarung sieht Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Verbrechensbekämpfung nach Wegfall der Grenzkontrollen sowie die Einrichtung eines gemeinsamen polizeil. Fahndungs- und Informationssystems in Straßburg vor. Durch den Vertrag von Amsterdam wird der gesamte so genannte Schengen-Besitzstand in das Vertragswerk über die Europ. Union überführt (Ausnahmeklauseln für Dänemark, Großbritannien, Irland).
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