Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Scheinselbstständige
Scheinselbstständige, Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und 1) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, ausgenommen Familienangehörige, im Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit beschäftigen, 2) im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, 3) für Beschäftigte typ. Arbeitsleistungen erbringen, weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, 4) nicht als Unternehmer auf dem Markt auftreten (§ 7 Abs. 4 SGB IV, in Kraft ab 1. 1. 1999). Bei Personen, die mindestens zwei der genannten Kriterien erfüllen, wird vermutet, dass sie Arbeitnehmer sind (ausgenommen Handelsvertreter). Wird die Vermutung der S. nicht widerlegt, wird der Beschäftigte in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig und der Auftraggeber hat als Arbeitgeber den halben Beitrag zu zahlen. Ziel des Gesetzgebers war, einen großen Teil der potenziellen S. in Arbeitsverhältnisse (mit fester Anstellung, Kündigungsschutz, Tarifentgelt) zu überführen. Arbeitnehmerähnl. Selbstständige (erfüllen die Kriterien 1 und 2) sind seit 1. 1. 1999 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und haben die Beiträge allein zu tragen (Befreiung unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich).
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