Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Scheingeschäft
Scheingeschäft(simuliertes Geschäft), ein von beiden Vertragsteilen nur zum Schein, also ohne Rechtsbindungswillen geschlossenes Geschäft; es ist nichtig. Wird durch ein S. ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung (§ 117 BGB). Keine S. sind Umgehungsgeschäfte oder Strohmanngeschäfte. Dasselbe gilt in Österreich (§ 916 ABGB) und der Schweiz (Art. 18 OR).
Scheingeschäft(simuliertes Geschäft), ein von beiden Vertragsteilen nur zum Schein, also ohne Rechtsbindungswillen geschlossenes Geschäft; es ist nichtig. Wird durch ein S. ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung (§ 117 BGB). Keine S. sind Umgehungsgeschäfte oder Strohmanngeschäfte. Dasselbe gilt in Österreich (§ 916 ABGB) und der Schweiz (Art. 18 OR).