Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Scheck
Scheck(amerikan. Check, engl. Cheque), eine auf den Namen des Empfängers oder auf den Inhaber ausgestellte, übertragbare Anweisung an eine Bank zur Zahlung einer Geldsumme aus dem Guthaben des Ausstellers. In Dtl. wird das S.-Recht durch das S.-Gesetz vom 14. 8. 1933 geregelt. Der S. muss im Text der Urkunde die Bez. S. enthalten, ferner die unbedingte Anweisung auf eine bestimmte Geldsumme, den Namen der Bank, die zahlen soll, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Beim Inhaber-S. (in Dtl. überwiegend) wird keine bestimmte Person als Empfänger bezeichnet oder der Nennung einer solchen der Zusatz »oder Überbringer« beigefügt. Dieser S. wird als Inhaberpapier formlos übertragen. Nennt der S. als Empfänger eine bestimmte Person ohne Überbringerklausel (Namens-S.), ist er Orderpapier. Durch Vermerk »nicht an Order« kann er ein Rektapapier (Rekta-S.) werden. Ein im Inland ausgestellter S. ist binnen acht Tagen zur Zahlung vorzulegen. Die bezogene Bank ist nur dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet; dem Inhaber gegenüber besteht eine solche Pflicht auch bei Deckung nicht. Wird der rechtzeitig vorgelegte S. nicht eingelöst (anders bei einem Eurocheque, der bis 400 DM immer eingelöst werden muss), kann Rückgriff gegen den Aussteller oder einen Indossanten auf Zahlung genommen werden. Voraussetzung dafür ist die Beurkundung (Protest) oder bankmäßige Bescheinigung der Nichteinlösung. Bei einem Verrechnungs-S. mit der Klausel »nur zur Verrechnung« (in der Praxis häufig nur zwei parallele schräge Striche in der oberen linken Ecke des S., dann »gekreuzter S.« gen.) darf der Betrag nicht bar ausgezahlt (sonst Bar-S.), sondern muss einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Ein S. kann erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen werden. Ist ein S. abhanden gekommen, kann er vor Ablauf der Vorlegungsfrist gesperrt und im Aufgebotsverfahren (Aufgebot) für kraftlos erklärt werden. Der sich seit dem 19. Jh. von England verbreitende S. ist von grundlegender Bedeutung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. - Das österr. (S.-Gesetz von 1955) und das schweizer. S.-Recht (in den Art. 1100-1144 OR mit wenigen Abweichungen geregelt) folgen den gleichen Grundsätzen wie das dt. Recht.
▣ Literatur:
Waidelich, B.: Wechsel u. S. Stuttgart u. a. 31995.
⃟ Hefermehl, W.: Wechselgesetz u. Scheckgesetz. München 201997.
Scheck(amerikan. Check, engl. Cheque), eine auf den Namen des Empfängers oder auf den Inhaber ausgestellte, übertragbare Anweisung an eine Bank zur Zahlung einer Geldsumme aus dem Guthaben des Ausstellers. In Dtl. wird das S.-Recht durch das S.-Gesetz vom 14. 8. 1933 geregelt. Der S. muss im Text der Urkunde die Bez. S. enthalten, ferner die unbedingte Anweisung auf eine bestimmte Geldsumme, den Namen der Bank, die zahlen soll, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Beim Inhaber-S. (in Dtl. überwiegend) wird keine bestimmte Person als Empfänger bezeichnet oder der Nennung einer solchen der Zusatz »oder Überbringer« beigefügt. Dieser S. wird als Inhaberpapier formlos übertragen. Nennt der S. als Empfänger eine bestimmte Person ohne Überbringerklausel (Namens-S.), ist er Orderpapier. Durch Vermerk »nicht an Order« kann er ein Rektapapier (Rekta-S.) werden. Ein im Inland ausgestellter S. ist binnen acht Tagen zur Zahlung vorzulegen. Die bezogene Bank ist nur dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet; dem Inhaber gegenüber besteht eine solche Pflicht auch bei Deckung nicht. Wird der rechtzeitig vorgelegte S. nicht eingelöst (anders bei einem Eurocheque, der bis 400 DM immer eingelöst werden muss), kann Rückgriff gegen den Aussteller oder einen Indossanten auf Zahlung genommen werden. Voraussetzung dafür ist die Beurkundung (Protest) oder bankmäßige Bescheinigung der Nichteinlösung. Bei einem Verrechnungs-S. mit der Klausel »nur zur Verrechnung« (in der Praxis häufig nur zwei parallele schräge Striche in der oberen linken Ecke des S., dann »gekreuzter S.« gen.) darf der Betrag nicht bar ausgezahlt (sonst Bar-S.), sondern muss einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Ein S. kann erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen werden. Ist ein S. abhanden gekommen, kann er vor Ablauf der Vorlegungsfrist gesperrt und im Aufgebotsverfahren (Aufgebot) für kraftlos erklärt werden. Der sich seit dem 19. Jh. von England verbreitende S. ist von grundlegender Bedeutung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. - Das österr. (S.-Gesetz von 1955) und das schweizer. S.-Recht (in den Art. 1100-1144 OR mit wenigen Abweichungen geregelt) folgen den gleichen Grundsätzen wie das dt. Recht.
▣ Literatur:
Waidelich, B.: Wechsel u. S. Stuttgart u. a. 31995.
⃟ Hefermehl, W.: Wechselgesetz u. Scheckgesetz. München 201997.