Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schadensersatz
Schadensersatz,der Ausgleich eines eingetretenen Schadens. Voraussetzung für einen Anspruch auf S. ist das Vorliegen einer Rechtsnorm, auf die der Geschädigte den Anspruch stützen kann (sonst trägt jeder Schäden, die an seinen Rechtsgütern entstehen, selbst). Eine S.-Pflicht kann sich aus der Verletzung von Pflichten im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ergeben oder - bei Verletzung eines absoluten Rechts - aus dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) oder aus Gefährdungshaftung. Das schädigende Verhalten muss dabei für die Entstehung eines Schadens adäquat kausal sein, also dem Verantwortlichen billigerweise zurechenbar sein, sowie - außer im Fall der Gefährdungshaftung - rechtswidrig und schuldhaft (Verschulden) sein. Bei Vermögensschäden ist der S.-Berechtigte so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Bei Vertragsverletzung ist grundsätzlich das volle Erfüllungsinteresse (positives Interesse) des Geschädigten zu ersetzen, dieser ist vermögensmäßig so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die versprochene Leistung vertragsgemäß erhalten hätte. Im Unterschied dazu umfasst das negative Interesse, das z. B. als Folge der Anfechtung auszugleichen ist, nur den Vertrauensschaden, also den Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Inhaltlich ist nach dem Gesetz (§ 249 BGB) der S. primär durch Wiederherstellung des ursprüngl. Zustands in Natur (z. B. Reparatur einer beschädigten Sache) zu leisten (Naturalrestitution). Bei Personen- und Sachschäden kann der Geschädigte aber stattdessen auch die Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags verlangen. Der Schuldner seinerseits ist zur Entschädigung in Geld berechtigt, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Für Nichtvermögensschäden ist S. in Geld gemäß § 253 BGB nur dann zu leisten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, also v. a. im Fall des § 847 BGB (Schmerzensgeld). Ein Mitverschulden des Geschädigten (auch bei der Abwendung der Schadensfolgen) kann zur Minderung des S.-Anspruchs führen (§ 254 BGB). - Das Recht in Österreich (§§ 1295-1341 ABGB) und in der Schweiz (bei unerlaubter Handlung Art. 41 ff., bei Vertragsverletzung Art. 97 ff. OR) gewähren S. aus ähnl. Gründen und unter vergleichbaren Voraussetzungen. Das Ausmaß hängt i. Allg. vom Grad des Verschuldens ab.
Schadensersatz,der Ausgleich eines eingetretenen Schadens. Voraussetzung für einen Anspruch auf S. ist das Vorliegen einer Rechtsnorm, auf die der Geschädigte den Anspruch stützen kann (sonst trägt jeder Schäden, die an seinen Rechtsgütern entstehen, selbst). Eine S.-Pflicht kann sich aus der Verletzung von Pflichten im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ergeben oder - bei Verletzung eines absoluten Rechts - aus dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) oder aus Gefährdungshaftung. Das schädigende Verhalten muss dabei für die Entstehung eines Schadens adäquat kausal sein, also dem Verantwortlichen billigerweise zurechenbar sein, sowie - außer im Fall der Gefährdungshaftung - rechtswidrig und schuldhaft (Verschulden) sein. Bei Vermögensschäden ist der S.-Berechtigte so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Bei Vertragsverletzung ist grundsätzlich das volle Erfüllungsinteresse (positives Interesse) des Geschädigten zu ersetzen, dieser ist vermögensmäßig so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die versprochene Leistung vertragsgemäß erhalten hätte. Im Unterschied dazu umfasst das negative Interesse, das z. B. als Folge der Anfechtung auszugleichen ist, nur den Vertrauensschaden, also den Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Inhaltlich ist nach dem Gesetz (§ 249 BGB) der S. primär durch Wiederherstellung des ursprüngl. Zustands in Natur (z. B. Reparatur einer beschädigten Sache) zu leisten (Naturalrestitution). Bei Personen- und Sachschäden kann der Geschädigte aber stattdessen auch die Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags verlangen. Der Schuldner seinerseits ist zur Entschädigung in Geld berechtigt, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Für Nichtvermögensschäden ist S. in Geld gemäß § 253 BGB nur dann zu leisten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, also v. a. im Fall des § 847 BGB (Schmerzensgeld). Ein Mitverschulden des Geschädigten (auch bei der Abwendung der Schadensfolgen) kann zur Minderung des S.-Anspruchs führen (§ 254 BGB). - Das Recht in Österreich (§§ 1295-1341 ABGB) und in der Schweiz (bei unerlaubter Handlung Art. 41 ff., bei Vertragsverletzung Art. 97 ff. OR) gewähren S. aus ähnl. Gründen und unter vergleichbaren Voraussetzungen. Das Ausmaß hängt i. Allg. vom Grad des Verschuldens ab.