Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Satzung
Satzung(Statut), allg. das schriftlich niedergelegte Recht einer auf gemeinsame Beschlussfassung ausgerichteten Organisation. Im Privatrecht wird unter S. die Grundordnung eines rechtl. Zusammenschlusses (z. B. AG, Verein) verstanden, die dessen Zweck und die wichtigsten Befugnisse seiner Organe regelt. Im öffentl. Recht sind S. Rechtsvorschriften, die ein dem Staat eingeordneter selbstständiger Verband (z. B. Gemeinde) zur Regelung eigener Angelegenheiten aufgrund seiner S.-Autonomie hoheitlich einseitig erlässt. Das Recht zum Erlass von S. ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts. In bestimmten Fällen bedarf die S. einer staatl. Genehmigung.
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