Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sanktion
Sanktion[lat. »feierl. Bestätigung«] die,
1) Recht: die Androhung eines Rechtsnachteils, die dem Gesetzesgebot zu effektiver Geltung verhelfen soll; im Staatsrecht früher auch ein wichtiges Staatsgesetz (Pragmatische Sanktion). Im Völkerrecht wirtsch. oder polit. staatl. Maßnahmen gegenüber einem anderen Staat zur Unterbindung von Völkerrechtsverletzungen oder Durchsetzung von Wiedergutmachungsansprüchen. Nach UN-Charta (Art. 39 ff.) werden unter S. kollektive Maßnahmen gegen ein Völkerrechtssubjekt im Falle einer Friedensbedrohung, bei Angriffshandlungen oder (Art. 94) bei Nichtbefolgen einer Entscheidung des Internat. Gerichtshofes bezeichnet.
2) Soziologie: die von der Gesellschaft oder von ihren einzelnen Gruppen getroffenen oder in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Anerkennung, Bestätigung oder Korrektur des Verhaltens von Einzelnen oder Gruppen. Sie kann positiver (Belobigung, Preis- und Ordensverleihung, soziale Chancen) oder negativer Art (Tadel, Strafe, Zwang, Ausschluss, Degradierung) sein und ist ein Mittel der sozialen Kontrolle.
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