Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sachverständiger
Sachverständiger,Person, die auf einem bestimmten Gebiet eine besondere Sachkunde aufweist und vor Gericht und Behörden zur Abgabe von Gutachten berufen ist. Der Beweis durch S. ist in allen Prozessordnungen vorgesehen. Der S. teilt Erfahrungsgrundsätze mit und stellt Tatsachen fest, die nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden können. Die Person des S. wird vom Gericht ausgewählt, in erster Linie aus dem Kreis der öffentlich bestellten S. Der öffentlich bestellte S. ist verpflichtet, für das Gericht tätig zu werden, sofern ihm nicht ein Verweigerungsrecht (z. B. § 408 ZPO) zusteht. Er kann ggf. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. - In Österreich und der Schweiz hat der S. ähnl. Aufgaben.
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