Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sachlegitimation
Sachlegitimation(Sachbefugnis), durch die rechtl. Beziehung der Partei zum Klagegegenstand begründete Befugnis zur sachl. Durchführung des Rechtsstreits als Kläger (Aktivlegitimation) oder Beklagter (Passivlegitimation). Sie ist Voraussetzung für die Begründetheit der Klage und zu unterscheiden von der Prozessführungsbefugnis; diese ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Beim Auseinanderfallen von S. und Prozessführungsbefugnis (z.B. bei Gemeinschuldner und Konkursverwalter) spricht man von Prozessstandschaft.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Sachlegitimation