Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sache
Sache[ahd. sahha »Rechtsstreit«, »Ding«], bürgerl. Recht: jeder körperl. Gegenstand (feste, flüssige und gasförmige Körper, nicht Elektrizität, §§ 90 ff. BGB), auch nicht eine Sachgesamtheit, z. B. ein Warenlager. Man unterscheidet z. B. bewegl. (Fahrnis) und unbewegl. (z. B. Grundstücke), vertretbare (d. h. nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbare S.) sowie verbrauchbare S., z. B. Lebensmittel (öffentliche Sachen, Sachenrecht). Tieren wird eine eigene Rechtsqualität zugesprochen (§ 90a BGB).
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