Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sachbeschädigung
Sachbeschädigung,vorsätzl. und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, also die nicht unerhebl. Verletzung von Substanz, äußerer Erscheinung oder Form einer Sache und ihre damit verbundene Brauchbarkeitseinbuße. Das StGB unterscheidet: die einfache S., die nur auf Antrag verfolgt und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 303), die gemeinschädl. S., die z. B. dem öffentl. Nutzen dienende Sachen betrifft und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 304), sowie die Zerstörung von Bauwerken, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 305) belegt ist. Sonderfälle der S. sind Datenveränderung (§ 303a), Computersabotage (§ 303b) und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a). - Ähnl. Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 125 ff.) und der Schweiz (Art. 145).
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