Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sabotage
Sabotage[sabɔ'ta:ʒ(ə) frz., zu saboter »ohne Sorgfalt arbeiten«, eigtl. »mit den Holzschuhen treten«] die, bewusste Beeinträchtigung von militär. oder polit. Aktionen oder von Produktionsabläufen z. B. durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung wichtiger Anlagen. Rechtlich wird S. als Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung oder als Störung öffentl. Betriebe (§§ 316 b, 317 StGB u. a.), Computer-S. (§ 303 b StGB), die polit. S. (S. in staatsgefährdender Absicht und Agententätigkeit zu S.-Zwecken) nach § 88 und 87 StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. - In Österreich (§ 126, 176 StGB) und der Schweiz (Art. 237 ff. StGB) ist die S. kein einheitl. Straftatbestand, sondern zus. mit verwandten Tatbeständen behandelt.
Sabotage[sabɔ'ta:ʒ(ə) frz., zu saboter »ohne Sorgfalt arbeiten«, eigtl. »mit den Holzschuhen treten«] die, bewusste Beeinträchtigung von militär. oder polit. Aktionen oder von Produktionsabläufen z. B. durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung wichtiger Anlagen. Rechtlich wird S. als Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung oder als Störung öffentl. Betriebe (§§ 316 b, 317 StGB u. a.), Computer-S. (§ 303 b StGB), die polit. S. (S. in staatsgefährdender Absicht und Agententätigkeit zu S.-Zwecken) nach § 88 und 87 StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. - In Österreich (§ 126, 176 StGB) und der Schweiz (Art. 237 ff. StGB) ist die S. kein einheitl. Straftatbestand, sondern zus. mit verwandten Tatbeständen behandelt.