Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
römisches Recht
römisches Recht,das Recht des antiken röm. Staates, wie es sich von der Mitte des 5. Jh. v. Chr. bis zur Mitte des 6. Jh. n. Chr. entwickelte. Es wurde seit dem hohen MA. zum gemeinen, im lateinisch schreibenden Europa überall geltenden Recht und ist die Grundlage aller modernen Rechtsordnungen der westl. Welt.
Am Anfang der Entwicklung stand ein von Sitte und sakralem Brauch noch nicht geschiedenes Gewohnheitsrecht. Staatl. Recht wurde zum ersten Mal im Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) aufgeschrieben, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Rechtsstellung der Plebejer gegenüber den Patriziern zu verbessern. In den folgenden Jahrhunderten wurde das Recht durch Volksgesetze und Plebiszite und v. a. durch die Rechtsschöpfung der Prätoren weiterentwickelt. Im Rahmen des »Amtsrecht« oder »Honorarrechts«, das sie jährlich bei Antritt ihres Amtes im Edikt publizierten, bildeten die Prätoren das Zivilrecht (ius civile, »bürgerl. Recht«) der rechtlich selbstständigen röm. Bürger fort und schufen daneben neu ein auch die Ausländer als Träger von Rechten und Pflichten anerkennendes »Ausländerrecht« (ius gentium). Die frühe Kaiserzeit (1. Jh.-Anfang 3. Jh.), der »Prinzipat«, war die klass. Zeit der röm. Rechtswissenschaft. Das Recht wurde nun v. a. in Gutachten der Juristen und in der praktisch ausgerichteten Rechtsliteratur entfaltet, außerdem durch Senatsbeschlüsse sowie kaiserl. Edikte, Dekrete und Reskripte.
Die Ausdehnung des röm. Bürgerrechts auf fast alle Reichseinwohner durch Caracalla (212) und der Versuch der Kaiser Diokletian und Konstantin um 300, in einer Zeit allgemeinen Niedergangs, die Anwendung des röm. Rechts im ganzen Reich durchzusetzen, führten zur Zerstörung der hohen Rechtskultur. Das Recht verarmte zum Vulgarrecht. Die wachsende Rechtsunsicherheit suchte man durch Zitiergesetze und eine amtl. Sammlung der geltenden Kaiserkonstitutionen, v. a. im Codex Theodosianus (438), zu bekämpfen. Justinian I. (527-565) schuf eine umfassende Kodifikation, das Corpus Iuris Civilis. Seine Texte waren nach dem Verfall des Röm. Reiches im Westen erhalten geblieben, wurden seit dem 11. Jh. wieder benutzt und seit Anfang des 12. Jh. in Bologna und in anderen italien. und südfrz. Städten zum Gegenstand eines aufblühenden Rechtsunterrichts gemacht (Glossatoren). Das justinian. r. R. wurde im ganzen lat. Europa bekannt und fand als gemeines Recht zunehmend Eingang in die Geschäfts-, Rechts- und Gerichtspraxis (Rezeption).
▣ Literatur:
Kaser, M.: Röm. Privatrecht. München 151989.
⃟ Kunkel, W.: Röm. Rechtsgeschichte. Köln u. a. 121990.
⃟ Söllner, A.: Einführung in die röm. Rechtsgeschichte. München 51996.
⃟ Rainer, J. M.: Einführung in das röm. Staatsrecht. Darmstadt 1997.
römisches Recht,das Recht des antiken röm. Staates, wie es sich von der Mitte des 5. Jh. v. Chr. bis zur Mitte des 6. Jh. n. Chr. entwickelte. Es wurde seit dem hohen MA. zum gemeinen, im lateinisch schreibenden Europa überall geltenden Recht und ist die Grundlage aller modernen Rechtsordnungen der westl. Welt.
Am Anfang der Entwicklung stand ein von Sitte und sakralem Brauch noch nicht geschiedenes Gewohnheitsrecht. Staatl. Recht wurde zum ersten Mal im Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) aufgeschrieben, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Rechtsstellung der Plebejer gegenüber den Patriziern zu verbessern. In den folgenden Jahrhunderten wurde das Recht durch Volksgesetze und Plebiszite und v. a. durch die Rechtsschöpfung der Prätoren weiterentwickelt. Im Rahmen des »Amtsrecht« oder »Honorarrechts«, das sie jährlich bei Antritt ihres Amtes im Edikt publizierten, bildeten die Prätoren das Zivilrecht (ius civile, »bürgerl. Recht«) der rechtlich selbstständigen röm. Bürger fort und schufen daneben neu ein auch die Ausländer als Träger von Rechten und Pflichten anerkennendes »Ausländerrecht« (ius gentium). Die frühe Kaiserzeit (1. Jh.-Anfang 3. Jh.), der »Prinzipat«, war die klass. Zeit der röm. Rechtswissenschaft. Das Recht wurde nun v. a. in Gutachten der Juristen und in der praktisch ausgerichteten Rechtsliteratur entfaltet, außerdem durch Senatsbeschlüsse sowie kaiserl. Edikte, Dekrete und Reskripte.
Die Ausdehnung des röm. Bürgerrechts auf fast alle Reichseinwohner durch Caracalla (212) und der Versuch der Kaiser Diokletian und Konstantin um 300, in einer Zeit allgemeinen Niedergangs, die Anwendung des röm. Rechts im ganzen Reich durchzusetzen, führten zur Zerstörung der hohen Rechtskultur. Das Recht verarmte zum Vulgarrecht. Die wachsende Rechtsunsicherheit suchte man durch Zitiergesetze und eine amtl. Sammlung der geltenden Kaiserkonstitutionen, v. a. im Codex Theodosianus (438), zu bekämpfen. Justinian I. (527-565) schuf eine umfassende Kodifikation, das Corpus Iuris Civilis. Seine Texte waren nach dem Verfall des Röm. Reiches im Westen erhalten geblieben, wurden seit dem 11. Jh. wieder benutzt und seit Anfang des 12. Jh. in Bologna und in anderen italien. und südfrz. Städten zum Gegenstand eines aufblühenden Rechtsunterrichts gemacht (Glossatoren). Das justinian. r. R. wurde im ganzen lat. Europa bekannt und fand als gemeines Recht zunehmend Eingang in die Geschäfts-, Rechts- und Gerichtspraxis (Rezeption).
▣ Literatur:
Kaser, M.: Röm. Privatrecht. München 151989.
⃟ Kunkel, W.: Röm. Rechtsgeschichte. Köln u. a. 121990.
⃟ Söllner, A.: Einführung in die röm. Rechtsgeschichte. München 51996.
⃟ Rainer, J. M.: Einführung in das röm. Staatsrecht. Darmstadt 1997.