Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
			
						
			relatives Recht
                        
relatives Recht,ein Recht, das im Ggs. zu den absoluten, gegen jedermann bestehenden Rechten, nur gegenüber bestimmten Personen wirkt, nur von diesen verletzt und nur ihnen gegenüber durchgesetzt werden kann (z. B. aus Vertrag).
			
		
		relatives Recht,ein Recht, das im Ggs. zu den absoluten, gegen jedermann bestehenden Rechten, nur gegenüber bestimmten Personen wirkt, nur von diesen verletzt und nur ihnen gegenüber durchgesetzt werden kann (z. B. aus Vertrag).

