Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
			
						
			rechtliches Gehör
                        
rechtliches Gehör,in Artikel 103 GG (auch in Art. 6 der Europ. Menschenrechtskonvention, EMRK) garantierter Anspruch eines jeden von einem Gerichtsverfahren unmittelbar Betroffenen, innerhalb angemessener Fristen mit seinen tatsächl. und rechtl. Ausführungen und Anträgen vor einer Entscheidung angehört zu werden. R. G. ist auch im Verw.verfahren zu verschaffen. In Österreich (hier gilt Art. 6 EMRK unmittelbar) und der Schweiz (Art. 4 Bundes-Verf.) gilt Entsprechendes.
			
		
		rechtliches Gehör,in Artikel 103 GG (auch in Art. 6 der Europ. Menschenrechtskonvention, EMRK) garantierter Anspruch eines jeden von einem Gerichtsverfahren unmittelbar Betroffenen, innerhalb angemessener Fristen mit seinen tatsächl. und rechtl. Ausführungen und Anträgen vor einer Entscheidung angehört zu werden. R. G. ist auch im Verw.verfahren zu verschaffen. In Österreich (hier gilt Art. 6 EMRK unmittelbar) und der Schweiz (Art. 4 Bundes-Verf.) gilt Entsprechendes.

