Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rüge
Rüge,beim Kauf und beim Werkvertrag die Anzeige des Käufers bzw. Bestellers, dass die gekaufte Sache mängelbehaftet ist (Mängel-R.); im Prozess die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit einer Prozesshandlung.
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