Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rückwirkung
Rückwirkung,Recht: die Geltung von Rechtsakten, bes. von Gesetzen, für Tatbestände, die zeitlich vor ihrer Entstehung oder ihrem Inkrafttreten liegen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit verbieten nicht grundsätzlich die R. von Gesetzen, doch setzt der ihnen innewohnende Grundsatz der Berechenbarkeit des Rechts einer R. enge Grenzen. Im Strafrecht besteht ein R.-Verbot (nulla poena sine lege).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Rückwirkung