Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rücktritt
Rücktritt,1) bürgerl. Recht: die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Erklärung eines Vertragsteils an den Vertragsgegner, dass der wirksam abgeschlossene Vertrag als nicht geschlossen behandelt werden soll (§§ 346 ff. BGB). Das Recht zum R. kann sich aus Ges. oder Vertrag (R.-Vorbehalt) ergeben. Durch den R. wird eine neues Rückgewährschuldverhältnis begründet, das zur wechselseitigen Rückgewähr des aufgrund des Vertrags Empfangenen verpflichtet. Hat der Berechtigte den Untergang oder eine wesentl. Verschlechterung des Rückgabegegenstandes zu vertreten, ist der R. ausgeschlossen.
2) Strafrecht: (R. vom Versuch) Versuch.
Rücktritt,1) bürgerl. Recht: die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Erklärung eines Vertragsteils an den Vertragsgegner, dass der wirksam abgeschlossene Vertrag als nicht geschlossen behandelt werden soll (§§ 346 ff. BGB). Das Recht zum R. kann sich aus Ges. oder Vertrag (R.-Vorbehalt) ergeben. Durch den R. wird eine neues Rückgewährschuldverhältnis begründet, das zur wechselseitigen Rückgewähr des aufgrund des Vertrags Empfangenen verpflichtet. Hat der Berechtigte den Untergang oder eine wesentl. Verschlechterung des Rückgabegegenstandes zu vertreten, ist der R. ausgeschlossen.
2) Strafrecht: (R. vom Versuch) Versuch.