Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rücklage
I Rücklage(Reserve), Betriebswirtschaftslehre: Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens, der über das Grund- oder Stammkapital hinausgeht. Stille R. entstehen durch Unterbewertung von Vermögensteilen oder Überbewertung von Verbindlichkeiten und sind in der Bilanz nicht ausgewiesen. Offene R. werden auf der Passivseite der Bilanz als Kapital-R. oder Gewinn-R. gesondert ausgewiesen. Kapital-R. entstehen aus externer Zuführung von Eigenkapitalteilen (Zuzahlungen der Gesellschafter), Gewinn-R. aus der Einbehaltung erwirtschafteter Gewinne; dazu zählen: 1) gesetzl. R., die bei Kapitalgesellschaften aufgrund gesetzl. Vorschriften (§ 150 Aktien-Ges.) gebildet werden; ihnen werden jeweils 5 % des Jahresüberschusses zugeführt, bis zus. mit der Kapital-R. 10 % oder ein in der Satzung bestimmter höherer Anteil des Grundkapitals erreicht ist; 2) satzungsmäßige R., die nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung einer Kapitalgesellschaft vorgesehen sind; 3) über die satzungsgemäßen R. hinausgehende, nach unternehmenspolit. Gesichtspunkten gebildete R., die als freie R. bezeichnet werden und oft der Finanzierung von Investitionen dienen. Zweck jeder R.-Bildung ist v. a. die Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) und damit der Widerstandsfähigkeit eines Unternehmens gegenüber Verlusten und Krisensituationen sowie die Erleichterung der Beschaffung von Fremdkapital.
II Rücklage,
Sozialversicherung: von den jeweiligen Trägern der Sozialversicherung zu unterhaltende Guthaben zur Sicherstellung der Leistungsaufgaben und zum Ausgleich von Schwankungen zw. Einnahmen und Ausgaben.
I Rücklage(Reserve), Betriebswirtschaftslehre: Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens, der über das Grund- oder Stammkapital hinausgeht. Stille R. entstehen durch Unterbewertung von Vermögensteilen oder Überbewertung von Verbindlichkeiten und sind in der Bilanz nicht ausgewiesen. Offene R. werden auf der Passivseite der Bilanz als Kapital-R. oder Gewinn-R. gesondert ausgewiesen. Kapital-R. entstehen aus externer Zuführung von Eigenkapitalteilen (Zuzahlungen der Gesellschafter), Gewinn-R. aus der Einbehaltung erwirtschafteter Gewinne; dazu zählen: 1) gesetzl. R., die bei Kapitalgesellschaften aufgrund gesetzl. Vorschriften (§ 150 Aktien-Ges.) gebildet werden; ihnen werden jeweils 5 % des Jahresüberschusses zugeführt, bis zus. mit der Kapital-R. 10 % oder ein in der Satzung bestimmter höherer Anteil des Grundkapitals erreicht ist; 2) satzungsmäßige R., die nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung einer Kapitalgesellschaft vorgesehen sind; 3) über die satzungsgemäßen R. hinausgehende, nach unternehmenspolit. Gesichtspunkten gebildete R., die als freie R. bezeichnet werden und oft der Finanzierung von Investitionen dienen. Zweck jeder R.-Bildung ist v. a. die Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) und damit der Widerstandsfähigkeit eines Unternehmens gegenüber Verlusten und Krisensituationen sowie die Erleichterung der Beschaffung von Fremdkapital.
II Rücklage,
Sozialversicherung: von den jeweiligen Trägern der Sozialversicherung zu unterhaltende Guthaben zur Sicherstellung der Leistungsaufgaben und zum Ausgleich von Schwankungen zw. Einnahmen und Ausgaben.