Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rückfall
Rückfall,1) Medizin: das Rezidiv.
2) Strafrecht: die wiederholte Begehung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzl. Straftat. Die frühere Regelung des R. als Strafschärfungsgrund (§ 48 StGB) ist 1986 aufgehoben worden. Gemäß § 46 StGB hat das Gericht das Vorleben des Täters (Vorstrafen) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die StGB Österreichs (§§ 23, 39) und der Schweiz (Art. 67) sehen spezielle Strafverschärfungen für den R. vor.
Rückfall,1) Medizin: das Rezidiv.
2) Strafrecht: die wiederholte Begehung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzl. Straftat. Die frühere Regelung des R. als Strafschärfungsgrund (§ 48 StGB) ist 1986 aufgehoben worden. Gemäß § 46 StGB hat das Gericht das Vorleben des Täters (Vorstrafen) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die StGB Österreichs (§§ 23, 39) und der Schweiz (Art. 67) sehen spezielle Strafverschärfungen für den R. vor.