Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rückerstattung
Rück|erstattung,jede Rückgewähr einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung, bes. in der Bundesrep. Dtl. die Rückgabe der dem Eigentümer zw. 1933 und 1945 aus rass., religiösen, nat., weltanschaul. oder polit. Gründen entzogenen Vermögensgegenstände. Das Bundesrückerstattungs-Ges. vom 19. 7. 1957 regelt die rückerstattungsrechtl. Ansprüche gegen das Dt. Reich und Sondervermögen (z. B. Dt. Reichsbahn).
Rück|erstattung,jede Rückgewähr einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung, bes. in der Bundesrep. Dtl. die Rückgabe der dem Eigentümer zw. 1933 und 1945 aus rass., religiösen, nat., weltanschaul. oder polit. Gründen entzogenen Vermögensgegenstände. Das Bundesrückerstattungs-Ges. vom 19. 7. 1957 regelt die rückerstattungsrechtl. Ansprüche gegen das Dt. Reich und Sondervermögen (z. B. Dt. Reichsbahn).