Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Räumung
Räumung,Recht: Herausgabe eines gemieteten Raumes, zu der der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (Miete) verpflichtet ist (§ 556 BGB). Für die R. von Wohnraum (nicht Geschäftsraum) kann das Gericht auf Antrag oder nach R.-Klage eine angemessene R.-Frist (bis zu einem Jahr) oder R.-Aufschub bewilligen (§§ 721, 794 a ZPO).
Räumung,Recht: Herausgabe eines gemieteten Raumes, zu der der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (Miete) verpflichtet ist (§ 556 BGB). Für die R. von Wohnraum (nicht Geschäftsraum) kann das Gericht auf Antrag oder nach R.-Klage eine angemessene R.-Frist (bis zu einem Jahr) oder R.-Aufschub bewilligen (§§ 721, 794 a ZPO).