Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ruhestand
Ruhestand,Beamtenrecht: die Stellung eines auf Lebenszeit berufenen Beamten oder Geistlichen nach Beendigung des aktiven Dienstes. Nach dem Bundesbeamten-Ges. (BBG) tritt ein Beamter in den R. mit Erreichen der Altersgrenze (i. d. R. 65. Lebensjahr) oder durch den Verwaltungsakt der Versetzung in den R., z. B. wegen Dienstunfähigkeit. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann er auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den R. versetzt werden. Daneben können z. B. polit. Beamte in den einstweiligen R. versetzt werden, in dem sie dauernd verbleiben, falls sie nicht wieder berufen werden. Der R.-Beamte hat einen Anspruch auf Ruhegehalt; er darf die letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. führen. - In Österreich treten Bundesbeamte grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den R. (ähnlich bei Landesbeamten), auf eigenen Antrag ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Versetzung in den R. möglich. In der Schweiz werden die Beamten auf eine Amtsdauer von meist vier Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl (Bestätigung) die Regel bildet. In den R. treten sie i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
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