Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ruhen des Verfahrens
Ruhen des Verfahrens,ein Stillstand des Zivilprozesses, vom Gericht angeordnet auf Antrag beider Parteien (z. B. wegen schwebender Vergleichsverhandlungen). Die Aufnahme des Verfahrens ist vor Ablauf von drei Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig (§ 251 ZPO). - In Österreich und der Schweiz gelten ähnl. Vorschriften.
Ruhen des Verfahrens,ein Stillstand des Zivilprozesses, vom Gericht angeordnet auf Antrag beider Parteien (z. B. wegen schwebender Vergleichsverhandlungen). Die Aufnahme des Verfahrens ist vor Ablauf von drei Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig (§ 251 ZPO). - In Österreich und der Schweiz gelten ähnl. Vorschriften.