Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Richtlinien
Richtlini|en, 1) Europarecht: rahmengesetzähnl. Rechtsvorschriften, die vom Europ. Parlament und dem Rat der EU gemeinsam, vom Rat und der Europ. Kommission erlassen werden, sich an die Mitgl.staaten (nicht an die Einzelbürger) wenden und sie verpflichten, binnen einer Frist die Ziele der R. in innerstaatl. Recht umzusetzen (Art. 249 EG-Vertrag). Der Europ. Gerichtshof lässt allerdings zu, dass sich der Bürger bei zögerl. Umsetzung von R. auf diese berufen kann.
2) Verwaltungsrecht: abstrakt-generelle Anordnungen einer vorgesetzten Dienststelle an untergeordnete Verwaltungsstellen, die grundsätzlich nur im Innenverhältnis wirken.
Richtlini|en, 1) Europarecht: rahmengesetzähnl. Rechtsvorschriften, die vom Europ. Parlament und dem Rat der EU gemeinsam, vom Rat und der Europ. Kommission erlassen werden, sich an die Mitgl.staaten (nicht an die Einzelbürger) wenden und sie verpflichten, binnen einer Frist die Ziele der R. in innerstaatl. Recht umzusetzen (Art. 249 EG-Vertrag). Der Europ. Gerichtshof lässt allerdings zu, dass sich der Bürger bei zögerl. Umsetzung von R. auf diese berufen kann.
2) Verwaltungsrecht: abstrakt-generelle Anordnungen einer vorgesetzten Dienststelle an untergeordnete Verwaltungsstellen, die grundsätzlich nur im Innenverhältnis wirken.