Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Rezeption
Rezeption[lat.] die,
1) allg.: Aufnahme, Übernahme.
2) Dienstleistungswesen: Empfangshalle, -büro (Hotellerie, Firmen, Krankenhäuser).
3) Rechtsgeschichte: die Übernahme eines Rechts oder einer Rechtseinrichtung (z. B. im MA. dt. Stadt- und Landrecht im slaw. Osten); im Besonderen das Eindringen des röm. Privatrechts in Dtl. (14.-16. Jh.). Die R. vollzog sich durch gewohnheitsrechtl. Anwendung des röm. Rechts als Juristenrecht. Die Ursachen der R. waren: a) die Geistesströmungen des Humanismus und der Renaissance; b) das Studium Deutscher an den das röm. Recht pflegenden italien. Rechtsschulen; c) die mittelalterl. Vorstellung, dass das Dt. Reich die Fortsetzung des Röm. Reichs sei; d) die Zersplitterung des einheim. Rechts, der das röm. Recht seine Einheitlichkeit entgegensetzte. Die einheim. Sonderrechte gingen dem röm. (gemeinen) Recht jedoch vor. Seit dem 18. Jh. kamen unter dem Einfluss der Naturrechtsschule und der aufblühenden rechtsgeschichtl. Forschung die deutschrechtl. Gedanken wieder stärker zur Geltung. Mit der Einführung des BGB traten zwar die röm. Rechtsquellen außer Kraft, ihre Sätze aber wurden vielfach übernommen, bes. im Schuld- und Erbrecht.
4) Wirkungsgeschichte: die kommunikative Aufnahme und Aneignung von Kunstwerken durch ein Publikum. Literatur-, Kunst- und musikwiss. Untersuchungen befassen sich mit dem Phänomen, dass sich das Verständnis von Kunstwerken im Lauf der Zeit verändert und zudem von einem konkreten Publikum (z. B. im Theater) als auch von einzelnen Personen sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann. R. ist offenbar vom Verständnishorizont einer Zeit, von Erwartungshaltungen und Aufnahmebereitschaft bestimmt und differiert nach Bildung, Sensibilisierung durch Kunsterfahrung, sozialer Herkunft u. a. Bedingungen und Konstellationen der Rezipienten.
Rezeption[lat.] die,
1) allg.: Aufnahme, Übernahme.
2) Dienstleistungswesen: Empfangshalle, -büro (Hotellerie, Firmen, Krankenhäuser).
3) Rechtsgeschichte: die Übernahme eines Rechts oder einer Rechtseinrichtung (z. B. im MA. dt. Stadt- und Landrecht im slaw. Osten); im Besonderen das Eindringen des röm. Privatrechts in Dtl. (14.-16. Jh.). Die R. vollzog sich durch gewohnheitsrechtl. Anwendung des röm. Rechts als Juristenrecht. Die Ursachen der R. waren: a) die Geistesströmungen des Humanismus und der Renaissance; b) das Studium Deutscher an den das röm. Recht pflegenden italien. Rechtsschulen; c) die mittelalterl. Vorstellung, dass das Dt. Reich die Fortsetzung des Röm. Reichs sei; d) die Zersplitterung des einheim. Rechts, der das röm. Recht seine Einheitlichkeit entgegensetzte. Die einheim. Sonderrechte gingen dem röm. (gemeinen) Recht jedoch vor. Seit dem 18. Jh. kamen unter dem Einfluss der Naturrechtsschule und der aufblühenden rechtsgeschichtl. Forschung die deutschrechtl. Gedanken wieder stärker zur Geltung. Mit der Einführung des BGB traten zwar die röm. Rechtsquellen außer Kraft, ihre Sätze aber wurden vielfach übernommen, bes. im Schuld- und Erbrecht.
4) Wirkungsgeschichte: die kommunikative Aufnahme und Aneignung von Kunstwerken durch ein Publikum. Literatur-, Kunst- und musikwiss. Untersuchungen befassen sich mit dem Phänomen, dass sich das Verständnis von Kunstwerken im Lauf der Zeit verändert und zudem von einem konkreten Publikum (z. B. im Theater) als auch von einzelnen Personen sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann. R. ist offenbar vom Verständnishorizont einer Zeit, von Erwartungshaltungen und Aufnahmebereitschaft bestimmt und differiert nach Bildung, Sensibilisierung durch Kunsterfahrung, sozialer Herkunft u. a. Bedingungen und Konstellationen der Rezipienten.