Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Revision
Revision[lat.] die,
1) allg.: Überprüfung, Nachprüfung.
2) Drucktechnik: letzte Überprüfung einer Druckform vor dem Auflagendruck.
3) Prozessrecht: ein auf Fehler in der Rechtsanwendung gestütztes Rechtsmittel. Die Einlegung der R. hemmt den Eintritt der Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils und führt bei Zulässigkeit der R. zu einer rein rechtl., nicht tatsächl. Nachprüfung desselben durch eine höhere (letzte) Instanz (R.-Gericht). In Zivilsachen (§§ 545 ff. ZPO) kann R. grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile eingelegt werden, wenn die (Revisions-)Beschwerdesumme 60 000 DM übersteigt und die Rechtssache grundsätzl. Bedeutung hat oder das Oberlandesgericht als Vorinstanz die R. in dem Urteil zugelassen hat bzw. als Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Bei bestimmten Verfahrensverstößen ist die R. ohne weiteres zulässig, z.B. bei nicht vorschriftsmäßig besetztem Gericht, Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (sog. »absolute R.-Gründe«). In Strafsachen (§§ 333 ff. StPO) findet die R. statt gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die erstinstanzl. Urteile der Oberlandesgerichte. Auch das Arbeits-, Finanz-, Sozial- und das Verwaltungsgerichtsverfahren kennen das Rechtsmittel der R. Die R.-Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, in Strafsachen eine Woche ab Verkündung des Urteils. Die R. muss innerhalb eines Monats unter Angabe des R.-Antrags begründet werden. Eine besondere Art der R. ist die Sprung-R. (§§ 335 StPO, 566a ZPO), die unter freiwilliger Aufgabe einer Tatsacheninstanz anstelle einer mögl. Berufung zur schnelleren Klärung von Rechtsfragen eingelegt wird. - Im österr. Zivilprozessrecht ist die R. in §§ 502 ff. ZPO geregelt; im Strafprozess entspricht der R. die Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 280 ff. StPO). In der Schweiz kennen die kantonalen Prozessordnungen i. d. R. die R. als außerordentl. Rechtsmittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens, bes. bei Entdeckung neuer Beweismittel. Dem dt. Rechtsmittel der R. entsprechen die Appellation, die Berufung oder die Kassationsbeschwerde (je nach maßgebender Prozessordnung).
4) Wirtschaft: nachträgl. Überprüfung von Geschäftsvorfällen auf Richtigkeit, Ordnungs-, Gesetz- und Zweckmäßigkeit durch Angehörige des eigenen Unternehmens (interne R.) oder durch Dritte (externe R.); eine externe R. kann freiwillig oder wie bei der Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sein (Wirtschaftsprüfung).
Revision[lat.] die,
1) allg.: Überprüfung, Nachprüfung.
2) Drucktechnik: letzte Überprüfung einer Druckform vor dem Auflagendruck.
3) Prozessrecht: ein auf Fehler in der Rechtsanwendung gestütztes Rechtsmittel. Die Einlegung der R. hemmt den Eintritt der Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils und führt bei Zulässigkeit der R. zu einer rein rechtl., nicht tatsächl. Nachprüfung desselben durch eine höhere (letzte) Instanz (R.-Gericht). In Zivilsachen (§§ 545 ff. ZPO) kann R. grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile eingelegt werden, wenn die (Revisions-)Beschwerdesumme 60 000 DM übersteigt und die Rechtssache grundsätzl. Bedeutung hat oder das Oberlandesgericht als Vorinstanz die R. in dem Urteil zugelassen hat bzw. als Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Bei bestimmten Verfahrensverstößen ist die R. ohne weiteres zulässig, z.B. bei nicht vorschriftsmäßig besetztem Gericht, Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (sog. »absolute R.-Gründe«). In Strafsachen (§§ 333 ff. StPO) findet die R. statt gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die erstinstanzl. Urteile der Oberlandesgerichte. Auch das Arbeits-, Finanz-, Sozial- und das Verwaltungsgerichtsverfahren kennen das Rechtsmittel der R. Die R.-Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, in Strafsachen eine Woche ab Verkündung des Urteils. Die R. muss innerhalb eines Monats unter Angabe des R.-Antrags begründet werden. Eine besondere Art der R. ist die Sprung-R. (§§ 335 StPO, 566a ZPO), die unter freiwilliger Aufgabe einer Tatsacheninstanz anstelle einer mögl. Berufung zur schnelleren Klärung von Rechtsfragen eingelegt wird. - Im österr. Zivilprozessrecht ist die R. in §§ 502 ff. ZPO geregelt; im Strafprozess entspricht der R. die Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 280 ff. StPO). In der Schweiz kennen die kantonalen Prozessordnungen i. d. R. die R. als außerordentl. Rechtsmittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens, bes. bei Entdeckung neuer Beweismittel. Dem dt. Rechtsmittel der R. entsprechen die Appellation, die Berufung oder die Kassationsbeschwerde (je nach maßgebender Prozessordnung).
4) Wirtschaft: nachträgl. Überprüfung von Geschäftsvorfällen auf Richtigkeit, Ordnungs-, Gesetz- und Zweckmäßigkeit durch Angehörige des eigenen Unternehmens (interne R.) oder durch Dritte (externe R.); eine externe R. kann freiwillig oder wie bei der Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sein (Wirtschaftsprüfung).