Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Reparationen
Reparationen[zu lat. reparare »wiederherstellen«], Völkerrecht: Geld-, Sach- und Dienstleistungen, die dem Besiegten eines Krieges meist im Rahmen eines Friedensvertrages zur Wiedergutmachung der von den Siegerstaaten erlittenen Verluste und Schäden auferlegt werden. Früher als Kriegsentschädigung bezeichnet (z. B. die Zahlungen Frankreichs an das Dt. Reich nach dem Dt.-Frz. Krieg 1870/71), wird seit dem Versailler Vertrag die völkerrechtswidrige Kriegseröffnung als Rechtsgrund für R. angesehen. Dem klass. Völkerrecht waren R. fremd.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde dem Dt. Reich die allg. Verpflichtung zu Reparationszahlungen an die alliierten und assoziierten Mächte auferlegt. Ihre Höhe wurde auf den Konferenzen in Boulogne-sur-Mer und Spa (1920) sowie Paris (1921) durch die Reparationskommission bestimmt. Die Forderungen der Pariser Beschlüsse (223 Mrd. Goldmark) lehnte die Reichsreg. unter K. Fehrenbach ab. Die mit dem Londoner Ultimatum vom 5. 5. 1921 durch Großbritannien, Frankreich, Belgien und Japan festgesetzte Reparationsschuld von 132 Mrd. Goldmark und jährlich 26 % vom Wert der dt. Ausfuhr wurde anerkannt. Nach dem durch die Reparationsleistungen mitverursachten Zusammenbruch der dt. Währung versuchten Dawesplan (1924) und Youngplan (1930), die Reparationszahlungen der dt. Zahlungsfähigkeit anzupassen. Nach dem Hoovermoratorium (20. 6. 1931), das die R. für ein Jahr stundete, regelte das Abkommen von Lausanne (9. 7. 1932) die endgültige Ablösung der R. durch Abgabe von Schuldverschreibungen in Höhe von 3 Mrd. RM; zur Verwirklichung dieses Abkommens kam es nicht. - In den Friedensverträgen von Saint-Germain-en-Laye, Trianon, Neuilly-sur-Seine und Sèvres wurden auch Österreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei zur Zahlung von R. verpflichtet.
Nach dem 2. Weltkrieg betrugen die dt. R. an die Westmächte aus den westl. Besatzungszonen 517 Mio. $ (Handelsflotte, Auslandswerte, Erträge von Demontagen; andere Werte nicht anerkannt). Die UdSSR zog nach westdt. Angaben Reparationsleistungen im Werte von 13 Mrd. $ aus ihrer Besatzungszone (Demontagen, Beschlagnahmen, Lieferungen aus der laufenden Produktion). 1954 verzichtete sie gegenüber der DDR auf weitere R. Die Pariser Verträge von 1954 beendeten die Reparationsleistungen der Bundesrep. Dtl. - Die Endregelungen für Österreich brachte der Staatsvertrag vom 15. 5. 1955. In den Friedensverträgen von 1947 wurden Finnland, Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien R. auferlegt, Japan im Vertrag von San Francisco (1951).
▣ Literatur:
Eichhorn, B. W.: Reparation als völkerrechtl. Deliktshaftung. Baden-Baden 1992.
Reparationen[zu lat. reparare »wiederherstellen«], Völkerrecht: Geld-, Sach- und Dienstleistungen, die dem Besiegten eines Krieges meist im Rahmen eines Friedensvertrages zur Wiedergutmachung der von den Siegerstaaten erlittenen Verluste und Schäden auferlegt werden. Früher als Kriegsentschädigung bezeichnet (z. B. die Zahlungen Frankreichs an das Dt. Reich nach dem Dt.-Frz. Krieg 1870/71), wird seit dem Versailler Vertrag die völkerrechtswidrige Kriegseröffnung als Rechtsgrund für R. angesehen. Dem klass. Völkerrecht waren R. fremd.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde dem Dt. Reich die allg. Verpflichtung zu Reparationszahlungen an die alliierten und assoziierten Mächte auferlegt. Ihre Höhe wurde auf den Konferenzen in Boulogne-sur-Mer und Spa (1920) sowie Paris (1921) durch die Reparationskommission bestimmt. Die Forderungen der Pariser Beschlüsse (223 Mrd. Goldmark) lehnte die Reichsreg. unter K. Fehrenbach ab. Die mit dem Londoner Ultimatum vom 5. 5. 1921 durch Großbritannien, Frankreich, Belgien und Japan festgesetzte Reparationsschuld von 132 Mrd. Goldmark und jährlich 26 % vom Wert der dt. Ausfuhr wurde anerkannt. Nach dem durch die Reparationsleistungen mitverursachten Zusammenbruch der dt. Währung versuchten Dawesplan (1924) und Youngplan (1930), die Reparationszahlungen der dt. Zahlungsfähigkeit anzupassen. Nach dem Hoovermoratorium (20. 6. 1931), das die R. für ein Jahr stundete, regelte das Abkommen von Lausanne (9. 7. 1932) die endgültige Ablösung der R. durch Abgabe von Schuldverschreibungen in Höhe von 3 Mrd. RM; zur Verwirklichung dieses Abkommens kam es nicht. - In den Friedensverträgen von Saint-Germain-en-Laye, Trianon, Neuilly-sur-Seine und Sèvres wurden auch Österreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei zur Zahlung von R. verpflichtet.
Nach dem 2. Weltkrieg betrugen die dt. R. an die Westmächte aus den westl. Besatzungszonen 517 Mio. $ (Handelsflotte, Auslandswerte, Erträge von Demontagen; andere Werte nicht anerkannt). Die UdSSR zog nach westdt. Angaben Reparationsleistungen im Werte von 13 Mrd. $ aus ihrer Besatzungszone (Demontagen, Beschlagnahmen, Lieferungen aus der laufenden Produktion). 1954 verzichtete sie gegenüber der DDR auf weitere R. Die Pariser Verträge von 1954 beendeten die Reparationsleistungen der Bundesrep. Dtl. - Die Endregelungen für Österreich brachte der Staatsvertrag vom 15. 5. 1955. In den Friedensverträgen von 1947 wurden Finnland, Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien R. auferlegt, Japan im Vertrag von San Francisco (1951).
▣ Literatur:
Eichhorn, B. W.: Reparation als völkerrechtl. Deliktshaftung. Baden-Baden 1992.